Dienstbarkeiten (Löschungsbewilligung, Rangrücktrittserklärung und Pfandfreigabeerklärung)
Leistungsbeschreibung
In der Zeit zwischen dem 01.06.1994 und dem 30.06.2016 wurde im Land Brandenburg die rechtliche Sicherung durch Dienstbarkeiten vorgenommen. Diese behalten auch weiterhin uneingeschränkt ihre Gültigkeit und sind im Grundbuch eingetragen. Auskünfte über eventuelle, bestehende Dienstbarkeiten können daher nur über das jeweilige Grundbuchamt eingeholt werden.
Dienstbarkeiten wirken dauerhaft bis dieses Recht aufgegeben wird. Wird eine Dienstbarkeit zugunsten des Landkreises Ostprignitz-Ruppin gegenstandslos oder besteht aus anderen Gründen an ihrem Fortbestehen kein öffentliches Interesse mehr, so erklärt der Landkreis seinen Verzicht auf diese Dienstbarkeit.
Hinsichtlich bestehender beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Landkreises Ostprignitz-Ruppin kann die untere Bauaufsichtsbehörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Erklärungen zur Pfandfreigabe, Löschungsbewilligung oder zum Rangrücktritt abgeben, so dass die Dienstbarkeit anschließend im Grundbuch gelöscht werden kann.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Welche Unterlagen werden benötigt?
1. formloser schriftlicher Antrag mit folgenden Mindestangaben:
- Name und Anschrift der antragstellenden Person
- Bezeichnung des Grundstückes
- katastermäßige Bezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück)
- Grundbuch von ..., Blatt ..., Abteilung II, Nr. ...
- Grund für die Löschung/Pfandfreigabe
2. aktueller Grundbuchauszug
3. Kopie der Dienstbarkeitsbewilligung
Welche Gebühren fallen an?
Die Erteilung einer Löschungsbewilligung oder Freigabeerklärung für eine Dienstbarkeit ist gebührenpflichtig. Die Höhe richtet sich nach der für diese Amtshandlung in der Brandenburgische Baugebührenordnung (BbgBauGebO) vorgesehene Tarifstelle und beträgt 100,00 Euro.