Sprungziele
Seiteninhalt

Ausnahmegenehmigung zur Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen

Leistungsbeschreibung

Schwerbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis, an Stellen parken zu dürfen, an denen das üblicherweise nicht erlaubt ist. Dadurch sollen Mobilitätshürden verringert werden. Diese Erleichterungen gelten auch für Beifahrer:innen – eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich. Zum Nachweis der Berechtigung werden spezielle Parkausweise ausgestellt. Diese müssen deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des abgestellten Autos liegen. Es wird unterschieden zwischen dem sogenannten „Blauen Parkausweis“ für Menschen mit Geh- oder Sehbehinderung und dem sogenannten „Orangen Parkausweis“ für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen. Beide Ausweise können beim Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr beantragt werden.

Für eine Erstberatung können Sie gerne persönlich Kontakt mit unserer Bürger:innenberatung aufnehmen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

„Blauer Parkausweis" (Merkzeichen aG und/oder Bl)

Berechtigte Personenkreise:

  • schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
  • sehbehinderte Menschen (Merkzeichen Bl)
  • schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen

Der „Besondere Parkausweis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde" auf blauem Grund wird als europäischer Parkausweis ausgestellt. Er berechtigt in allen EU-Mitgliedsstaaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) und ermöglicht weitere Erleichterungen wie Parken auf Anwohnerparkplätzen (auch außerhalb des eigenen Wohnortes), bei eingeschränktem Halteverbot (bis zu drei Stunden, Zeichen 286, 290) oder unter bestimmten Voraussetzungen auf verkehrsberuhigten Flächen.

„Oranger Parkausweis" (Merkzeichen G und B)

Berechtigte Personenkreise:

  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
  • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt

Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, muss diese Voraussetzung vom Landesamt für Soziales und Versorgung (Außenstelle Potsdam, Zeppelinstraße 48, 14471 Potsdam) bestätigt werden. Diese Bestätigung ist bei der Beantragung eines orangen Parkausweises vorzulegen. Mit dem orangen „Besonderen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen" gelten bundesweit die gleichen Parkerleichterungen wie für den „Blauen Parkausweis“, allerdings gilt hier die Berechtigung, auf Schwerbehindertenparkplätzen parken zu dürfen, nur in den Ländern Brandenburg und Berlin.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antragsformular
  • Schwerbehindertenausweis
  • für den „orangenen Parkausweis“ zusätzlich die Bescheinigung zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen
  • für den "blauen Parkausweis" zusätzlich ein Lichtbild (neuere Aufnahme, ohne Kopfbedeckung, Maße: 35 x 45 mm)

Welche Gebühren fallen an?

keine

Was sollte ich noch wissen?

Der Parkausweis muss schriftlich beantragt werden. Bitte benutzen Sie das Antragsformular. Sollte Ihr Antrag positiv beschieden werden, wird die Genehmigung in der Regel auf fünf Jahre befristet. Eine Verkürzung der Genehmigungsdauer tritt ein, wenn beispielsweise der Schwerbehindertenausweis weniger als fünf Jahre befristet ist.

Rechtsgrundlagen

Seite zurück Nach oben