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Anlagen in, an, unter und über Gewässern - Steganlagen

Leistungsbeschreibung

Alle Anlagen in, an, unter und über Gewässern, die im Gewässer selbst oder in einem Abstand bis zu fünf Metern von der Böschungsoberkante des Gewässers entfernt errichtet werden, zählen als bauliche Anlagen. Dazu gehören beispielsweise Stege, Bootshäuser, Durchlässe oder Düker. Für die Landesgewässer und Bundeswasserstraßen im Neuruppiner, Fehrbelliner, Lindower und Rheinsberger Raum sowie für das Dossespeichersystem gilt bei der Errichtung ein Abstand von bis zu zehn Metern.

Am häufigsten werden Steganlagen errichtet, die in der Regel als ortsfeste, begehbare bauliche Anlagen bis in das Gewässer hineinreichen. Sie können touristischen Zwecken, als Badestelle, Liege-, An- und Ablegeplatz für Wasserfahrzeuge (Bootsstege) oder als Angelstelle dienen. Des Weiteren zählen Gewässerkreuzungen durch Medienträger der Ver- und Entsorgung (beispielsweise für Energieleitungen einschließlich von Schutzrohren, Fernmeldeleitungen, Wasserver- und Entsorgungsleitungen) dazu.

Für die Errichtung oder wesentliche Änderung dieser Anlagen ist aufgrund des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) eine wasserrechtliche Genehmigung durch die untere Wasserbehörde des Landkreises erforderlich. Diese schließt alle weiteren für das Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen, beispielsweise nach dem Naturschutzrecht ein. Im Verfahren werden in der Regel der Gewässereigentümer, die zuständige Gemeinde, der für die Gewässerunterhaltung zuständige Verband sowie der mögliche Inhaber eines Fischereirechtes um Stellungnahmen gebeten.

Eine Genehmigung für die Errichtung einer Anlage in, an unter und über Gewässern darf nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Neben dem Gewässerschutz spielt hierbei die Standsicherheit eine sehr wichtige Rolle. Für öffentlich oder gewerblich genutzte Bootsstege ist der Standsicherheitsnachweis durch einen Prüfstatiker zu führen. Gleiches gilt oft für Stützbauwerke oder Uferbefestigungen. Die Genehmigung wird dem Nutzungsberechtigten der Anlage erteilt und ist stets befristet.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Grundsätzlich sind Gewässerflächen nur soweit in Anspruch zu nehmen, wie es unbedingt erforderlich ist. Der Antragsteller muss daher sein Vorhaben entsprechend begründen und die Abmessungen so gering wie möglich halten.

Der Eingriff in den Uferbereich der Gewässer ist ebenfalls zu minimieren und bei unbedingtem Erfordernis in naturnaher Bauweise mit natürlichen Materialien vorzunehmen.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgt die Prüfung in Hinblick auf die naturschutz-rechtlichen Bestimmungen. Das Vorhaben muss mit diesen vereinbar sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage in, an, unter und über Gewässern ist ein formloser Antrag an die untere Wasserbehörde mit folgenden Angaben zu stellen (siehe auch Merkblatt »Wasserbauliche Anlagen - Bootsstege“):
  1. Bezeichnung des Vorhabens, Zweck, Bezeichnung des Gewässers
  2. Nutzungsberechtigte:r der Anlage (Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, gegebenenfalls Firmenanschrift mit Angabe der vertretungsbevollmächtigten Person)
  3. Vollmacht für den Fall, dass die Antragstellung durch eine beauftragte dritte Person erfolgt
  4. Übersichtslageplan, aus dem die Lage im Stadtgebiet oder der Gemeinde hervorgeht
  5. Lageplan mit Darstellung der Lage der Anlage auf dem Flurstück mit ausreichender Genauigkeit, Angabe Gemarkung, Flur und Flurstück, Bezeichnung des Gewässers
  6. allgemeine Baubeschreibung
  7. Beschreibung der örtlichen Verhältnisse, der natürlichen Gegebenheiten oder Vorkommen mit Standortangabe im Bestandsplan und/oder Fotodokumentation von:
  • gesetzlich geschützten Biotopen
  • Fauna, hier insbesondere streng oder besonders geschützte Arten (Wasservögel etc.)
  • Flora, hier insbesondere vorhandene Ufervegetation (Röhricht-, Schwimmblattpflanzenbestände, Gehölze) mit Einzeichnung im Bestandsplan

8. Begründung des Vorhabens:

  • Nachweis, dass die Nutzung eines Hafens oder einer Steganlage in gemeinschaftlicher Nutzung in der näheren Umgebung als Liegeplatz für ein Sportboot nicht möglich ist.
  • Im Falle der gemeinschaftlichen Nutzung sind alle Mitnutzer:innen mit aktueller Hauptwohnanschrift beziehungsweise zusätzlich der Anschrift im Einzugsbereich der Anlage (beispielsweise in Erholungsgebieten) zu nennen.

9. Größe der unmittelbar in Anspruch genommenen Wasserfläche in Quadratmetern (Steg- und Bootsliegeflächen) und der anzulegenden Bootstypen (Ruder,- Motor-, Hausboot oder ähnliches)

10. Bauzeichnungen

11. Nachweis der Standsicherheit:

  • durch einen Prüfstatiker:in für öffentliche und gewerbliche Bootsstege sowie für größere private Bootsstege oder
  • Bauzeichnung mit allen relevanten Maßen zur Anlage, einschließlich eventueller Uferbefestigung und Angaben zu den verwendeten Baumaterialien, aus der die Standsicherheit plausibel hervorgeht

12. Eventuell weitere benötigte Unterlagen für die Entscheidung anderer Behörden werden standortabhängig von der unteren Wasserbehörde separat angefordert.   

Welche Gebühren fallen an?

Die Bearbeitungsgebühr richtet sich nach den Baukosten. Die Mindestgebühr beträgt 350 Euro. Hinzu kommen die Gebühren der Behörden, deren Entscheidungen in die Genehmigung einfließen. In der Regel liegt die Gebühr zwischen 150 und 300 Euro.

Was sollte ich noch wissen?

Stege sind als Anlagen zur Freizeitgestaltung aufgrund Paragraf 61 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) von der Baugenehmigungspflicht ausgenommen.

Rechtsgrundlagen

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