Errichtung von Brunnen, Grundwasserentnahme
Leistungsbeschreibung
Grundsätzlich ist jede Bohrung – auch für die Errichtung von Brunnen oder zur Grundwasserentnahme – ein Erdaufschluss, der zudem unerwünschte oder gefährliche Auswirkungen auf die Grundwasserleiter und die Umgebung des Brunnenstandortes haben kann. Deshalb ist jede Bohrung mindestens einen Monat vor der Durchführung bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises anzuzeigen, damit geprüft werden kann, ob der Standort für die Bohrung zulässig und geeignet ist.
Die Entnahme des Grundwassers ist eine Gewässerbenutzung, für die die untere Wasserbehörde unter bestimmten Voraussetzungen eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilen muss.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Der Standort der Bohrung muss geeignet sein. So sind das Vorhandensein gespannter Grundwasserverhältnisse, die Lage in Wasserschutzgebieten und der Abstand zu Anlagen, die nachteilige Auswirkungen auf das Grundwasser haben können, zu prüfen. Der Abstand zu abflusslosen Abwassersammelbehältern und Kleinkläranlagen, auch auf Nachbargrundstücken, sollte mindestens 50 Meter betragen.
Trinkwasserbrunnen sind zudem beim Gesundheitsamt anzumelden und durch dieses untersuchen zu lassen. Erfolgt die Trinkwasserversorgung über eine öffentliche Trinkwasserleitung, ist die Grundwasserentnahme für Trinkwasserzwecke aufgrund des in der Satzung des Wasserversorgers festgelegten Anschluss- und Benutzungszwanges ausgeschlossen.
Für die Bohrung selbst sollte eine Fachfirma beauftragt und die erforderliche Ausrüstung am Bohrplatz vorgehalten werden, um das Risiko von möglichen Schäden zu minimieren.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bei der unteren Wasserbehörde muss der Erdaufschluss angezeigt und gegebenenfalls ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Grundwasserentnahme gestellt werden. Für die Anzeige kann das entsprechende Formular verwendet werden.
Dem Antrag sind folgende Anlagen beizufügen:
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Lageplan des Grundstück/der Grundstücke mit der eingetragenen Entnahmestelle und Kennzeichnung der zu bewässernden Flurstücke
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Stellungnahme des örtlich zuständigen Wasserversorgungsunternehmens bei Nutzung des Grundwassers für Trinkwasserzwecke
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Angabe bei Versorgung von mehreren Grundstücken beziehungsweise Wohnungen oder von gewerblich genutzten Grundstücken.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis hängt von der erlaubten Einleitmenge und der Befristung ab. Die Mindestgebühr beträgt 368 Euro.
Das Landesamt für Umwelt erhebt für erlaubnispflichtige Gewässerbenutzungen ein Wassernutzungsentgelt nach Maßgabe von Paragraf 40 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG). Seit dem 1. Januar 2018 kostet die Grundwasserentnahme 0,115 Euro je Kubikmeter.
Was sollte ich noch wissen?
Steht am Standort des Brunnens das erbohrte Grundwasser unter Druck, handelt es sich um gespannte oder artesische Grundwasserverhältnisse. Von der Fachkunde und Erfahrung des Bohrunternehmens hängt im Wesentlichen die Beherrschbarkeit dieser Grundwasserverhältnisse ab; durch schnelles und gezieltes Handeln können größere Schäden, beispielsweise Überschwemmungen des Bau- oder der Nachbargrundstücke vermieden werden.
Bohrungen nach Paragraf 8 Nr. 4 des Geologiedatengesetzes (GeolDG) sind beim Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe Brandenburg (LGRB) am Stahnsdorfer Damm 77 in 14532 Kleinmachnow anzuzeigen. Gemäß Paragraf 9 Abs. 1 Nr. 3 Geologiedatengesetzes (GeolDG) sind die Schichtenverzeichnisse und Ausbaupläne sowie die Angaben zur Lage der Bohrung nachzureichen.
Rechtsgrundlagen
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt)