Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz
Leistungsbeschreibung
Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke können anders als beispielsweise Baugrundstücke nicht ohne weiteres den/die Besitzer:in wechseln, sondern ein solcher Wechsel (zum Beispiel durch Verkauf, Erbe oder Schenkung) muss genehmigt werden.
Der Bereich Bodenrecht/Betriebsförderung prüft nach Grundstückverkehrsgesetz, ob eine Genehmigung erteilt werden kann, ob Versagungsgründe vorliegen, oder ob ein Vorkaufsrecht zu Gunsten eines landwirtschaftlichen Betriebes auszuüben ist. Damit soll einer Zersplitterung landwirtschaftlicher Nutzflächen und Spekulationen vorgebeugt werden.
Versagungsgründe liegen vor, wenn die Veräußerung des Grundstücks/der Grundstücke eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeutet, Fläche unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder der Gegenwert in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks/der Grundstücke steht. Das Vorkaufsrecht wird ausgeübt, wenn mindestens ein aufstockungsbedürftiger, -williger und -fähiger landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden ist.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Es muss ein Antrag auf Erteilung der Genehmigung gemäß dem Grundstückverkehrsgesetz gestellt werden. Dies geschieht über die/den Notar:in, die/der die Grundstücksübertragung vornimmt. Außerdem muss eine rechtsgeschäftliche Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke vorliegen, belegt durch einen Notarvertrag.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Genehmigungsantrag
- Notarvertrag über die rechtsgeschäftlichen Veräußerungen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Was sollte ich noch wissen?
Genehmigungspflichtig sind außer dem Verkauf, der Einräumung oder Veräußerung eines Miteigentumsanteils, der Veräußerung eines Erbteils an einen Nicht-Erben und der Bestellung des Nießbrauchs folgende rechtsgeschäftliche Veräußerungen:
- die Schenkung
- die Ausübung (nicht aber die Bestellung) eines Ankaufs- oder Vorkaufsrechts
- der Erfüllungsvertrag aus einem Vermächtnis
- der Erbauseinandersetzungsvertrag
- die Einbringung in eine Gesellschaft
- der Tauschvertrag
- die rechtsgeschäftlichen Veräußerungen, die durch den Zuschlag bei einer Versteigerung zustande kommen
- wenn eine Erbengemeinschaft Grundstücke aus dem Erbe verkauft