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Kommunalaufsicht

Kurzportrait


Die Kommunalaufsicht gewährleistet den rechtlichen Rahmen zur Ausgestaltung des vom Grundgesetz garantierten Rechts der kommunalen Selbstverwaltung im Bundesland Brandenburg. Der Landrat als untere Kommunal­aufsichts­behörde nimmt die erforder­lichen Aufgaben der Rechtsaufsicht gegenüber den Gemeinden, Ämtern und Zweck­verbänden im Landkreis wahr. Kommunale Selbst­ver­waltung und Rechtsaufsicht sind zwei Seiten derselben Sache.

Grundanliegen der Kommunalaufsicht ist es, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungs­handelns im öffentlichen Interesse und im Sinne des Gemeinwohls zu erreichen. Sie wird nicht in Angelegen­heiten tätig, die ausschließlich die Interessen einzelner Bürger:innen oder Unternehmen betreffen; die Kommunal­aufsicht nimmt keine Rechtsberatung für Bürger:innen vor. 

Die Rechtsaufsicht wird so ausgeübt, dass die Entschlusskraft der Gemeinden unterstützt und die Rechte der Gemeinden geschützt werden. Dafür werden vorrangig präventive Mittel wie Unterrichtung und Beratung für die Gemeinden eingesetzt, etwa wenn es um Verfahrens- und Entscheidungsabläufe in den Gemeinde­vertretungen geht. Stellen kreisangehörige Gemeinden die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandels nicht selbst her, nutzt die Kommunalaufsicht auch repressive Maßnahmen wie Beanstandung oder An­ord­nung. Zweckmäßigkeitsentscheidungen dagegen trifft jede Gemeinde nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, Wünschen und Vorstellungen selbst. 

Bei Streitigkeiten zwischen Gemeindevertretungen und amtierenden Bürgermeister:innen oder Amts­direk­tor:innen über die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses entscheidet die Kommunalaufsicht im Rahmen eines sogenannten Be­anstandungs­verfahrens. Im finanziellen Bereich sieht die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Anzeigepflichten der Gemeinden gegenüber der Kommunalaufsicht - zum Beispiel die jährliche Vorlage der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans - sowie Genehmigungspflichten für die Abgabe von Bürgschaften oder die Aufnahme von Investitionskrediten vor.

Die Aufgaben des Fachbereichs zusammen­gefasst:

  • Rechtsaufsicht gegenüber kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern und Zweckverbänden
  • Sicherstellung, dass die Verwaltung der Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen erfolgt
  • Beanstandung von rechtswidrigen Entscheidungen
  • Prüfung der angezeigten Haushaltssatzungen und Haushaltspläne
  • Genehmigung z. B. genehmigungspflichtiger Bestandteile von Haushaltssatzungen
  • keine Rechtsberatung für Bürger:innen

Alle Dienstleistungen des Fachbereichs im Überblick


Dem Fachbereich sind keine Dienstleistungen zugewiesen.

Wichtige Dokumente und Formulare


Dem Fachbereich sind keine Dokumente und Formulare zugewiesen.

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