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Kontrollen in der Landwirtschaft im Rahmen der Düngeverordnung

Leistungsbeschreibung

Um unseren Kulturpflanzen ein optimales Wachstum zu ermöglichen und die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Erzeugnissen zu sichern, ist es erforderlich, für ein pflanzengerechtes Nährstoffangebot zu sorgen sowie die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern. Dies gelingt über eine Düngung nach guter fachlicher Praxis, die dafür sorgt, dass mit den Nährstoffen bei der landwirtschaftlichen Erzeugung nachhaltig und ressourceneffizient umgegangen wird und insbesondere Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich vermieden werden.

Die gute fachliche Praxis beim Düngen wird durch einen engen Rechtsrahmen begrenzt. In diesem Kontext ist es Aufgabe des Amtes für Verbraucherschutz und Landwirtschaft des Landkreises Ostprignitz-Ruppin als Düngebehörde Fachrechtskontrollen sowie Kontrollen nach Cross Compliance durchzuführen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Einsatz von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen im Landkreis Ostprignitz-Ruppin

Weiterführende Hinweise zum Bodenschutz und zur Düngung im Land Brandenburg erhalten Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Aufzeichnungen über den ermittelten Düngebedarf, einschließlich der zur Ermittlung angewendeten Verfahren und Zusammenfassung zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs bis zum Ablauf des 31. März nach Maßgaben der Anlage 5 DüV

  • Aufzeichnungen über Weidehaltung

  • Ermittlung der im Boden verfügbaren Nährstoffmengen (Nmin, Bodenuntersuchung für Phosphat)

  • Untersuchungsergebnisse für Wirtschaftsdünger (Unterlagen zur Ermittlung von Gesamt-N, NH4-N und Gesamtphosphat)

  • Aufzeichnungen spätestens zwei Tage nach jeder einzelnen Düngemaßnahme

  • zusätzliche schlagbezogene Aufzeichnungen beim Einsatz von Stoffen, die mit Fleischmehlen, Knochenmehlen oder Fleischknochenmehlen hergestellt wurden

  • erweiterte Anforderungen für Flächen, die in mit Nitrat belasteten Gebieten liegen

  • die betrieblichen Aufzeichnungen sind 7 Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufzubewahren und auf Verlangen der Kontrollbehörde vorzulegen

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an. Ordnungswidrigkeiten werden mit Geldbußen geahndet.

Was sollte ich noch wissen?

  • das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist

  • Berücksichtigung der Hangneigung und Einhaltung eines definierten Abstandes zur Böschungsoberkante zur Vermeidung von Abschwemmungen stickstoff- oder phosphathaltiger Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in oberirdische Gewässer

  • unverzügliche Einarbeitung (spätestens innerhalb von vier Stunden, ab dem 1. Februar 2025 innerhalb einer Stunde) nach Beginn des Aufbringens von organischen, organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff  auf unbestelltem Ackerland (Ausnahme: Festmist von Huftieren oder Klauentieren, Kompost, organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von weniger als 2%)

  • flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff dürfen im Falle von bestelltem Ackerland ab dem 1. Februar 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden; gilt ab 1. Februar 2025 auch für Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau

  • aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, auch in Mischungen, dürfen Nährstoffe nur so aufgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet; im Falle von Kompost darf die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes in einem Zeitraum von drei Jahren 510 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten

  • Sperrfristen:
  • Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden:
    • auf Ackerland ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 31. Januar,
    • auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar
  • Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden
  • Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden

Rechtsgrundlagen

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