Abbruchanzeige (Beseitigung baulicher Anlagen)
Leistungsbeschreibung
Der vollständige Abbruch einer baulichen Anlage bedarf keiner Baugenehmigung, ist aber spätestens einen Monat vor Beginn der geplanten Beseitigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises anzuzeigen. Trotz der Genehmigungsfreiheit müssen beim Abbruch die materiell-rechtlichen Vorschriften der Bauordnung beachtet werden. Über alle uns angezeigten Abbrucharbeiten informieren wir auch andere Behörden, deren Belange davon berührt sein könnten – beispielsweise die untere Abfallwirtschaftsbehörde, die untere Denkmalschutzbehörde, das Landesamt für Arbeitsschutz und/oder die untere Naturschutzbehörde.
Eine Anzeigepflicht besteht nicht für die Beseitigung von:
- baulichen Anlagen, die nach der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) genehmigungsfrei sind,
- Gebäuden mit nicht mehr als 500 Kubikmeter umbautem Raum,
- Wohngebäuden mit nicht mehr als 1.000 Kubikmeter umbautem Raum,
- ortsfesten Behältern mit nicht mehr als 300 Kubikmeter Behälterinhalt, ausgenommen Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe im Sinne des Paragraph 62 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
Unabhängig vom Rauminhalt besteht eine generelle Anzeigepflicht für den Abbruch von Baudenkmälern und von baulichen Anlagen, die unter Verwendung gesundheitsgefährdender Baustoffe (zum Beispiel Asbest) errichtet wurden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bitte reichen Sie folgende Unterlagen in einfacher Ausfertigung ein:
- Anzeige von Vorhaben zur Beseitigung baulicher Anlagen (Vordruck über Online Formular-Assistent)
- Statistischer Abgangserhebungsbogen
- Auszug aus der Liegenschaftskarte oder ein Orthofoto, in dem Sie das abzubrechende Objekt farblich kennzeichnen
Welche Gebühren fallen an?
Die Abbruchanzeige ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 50,00 Euro gemäß der für diese Amtshandlung in der Brandenburgischen Baugebührenordnung (BbgBauGebO) vorgesehenen Tarifstelle.
Was sollte ich noch wissen?
Die von der unteren Bauaufsicht informierten Behörden prüfen innerhalb eines Monats, inwieweit eigene Belange von dem beabsichtigten Abbruch berührt sind und senden dem Bauherren bzw. der Bauherrin entsprechende Auflagen und Hinweise zu. Sofern es erforderlich ist, Unterlagen nachzureichen, kann dies zur zeitlichen Verzögerung des Abbruchtermins führen.
Auch wenn der Abbruch von Gebäuden aufgrund des Rauminhaltes und der verwendeten Baustoffe bei der unteren Bauaufsichtsbehörde nicht angezeigt werden muss, ist der Bauherr bzw. die Bauherrin verpflichtet, den statistischen Abgangserhebungsbogen selbstständig dem Amt für Statistik zu übermitteln. Den Abgangserhebungsbogen können Sie unter https://www.statistik-bw.de/baut/ online ausfüllen. Senden Sie das ausgedruckte Formular an folgende Adresse:
Amt für Statistik Berlin-Brandenburg
Alt-Friedrichsfelde 60
DE-10315 Berlin
Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden Rückbau von Gebäuden des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung über Vorlagen und Nachweise in bauaufsichtlichen Verfahren im Land Brandenburg (Brandenburgische Bauvorlagenverordnung - BbgBauVorlV)
- Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
- Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
- Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO)