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Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen beantragen

Leistungsbeschreibung

Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den öffentlichen Verkehrsraum auswirken, muss bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Anordnung darüber beantragt werden, wie die entsprechenden Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist und ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind.

Welche Vorraussetzungen müssen erfüllt sein?

Es muss ein triftiger Grund für die Beeinträchtigung des Verkehrs vorliegen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antragsformular
  • Lageplan
  • Verkehrszeichenplan
  • Regelplan
  • Umleitungs- und Beschilderungsplan

Die genannten Pläne sollten folgende Angaben enthalten:

  • den Straßenabschnitt
  • die im Zuge des Abschnitts bereits stehenden Verkehrsschilder, Verkehrseinrichtungen und -anlagen
  • die Art und das Ausmaß der Arbeitsstelle
  • die für die Kennzeichnung der Arbeitsstelle und für die Verkehrsführung notwendigen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
  • Angaben darüber, welche Beschilderung nach Arbeitsschluss sowie an Sonn- und Feiertagen erfolgen soll

Bei Einsatz einer Lichtsignalanlage sind zwingend die verkehrstechnischen Unterlagen mit einzureichen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und liegen zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro.

Was sollte ich noch wissen?

Das Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr holt bei der Polizei, beim Straßenbaulastträger und wenn notwendig bei Busunternehmen oder anderen Unternehmen Stellungnahmen zu Ihrem Antrag ein. Nach Zugang der notwendigen Stellungnahmen und deren Auswertung entscheidet die Behörde über Ihren Antrag. Sie bekommen einen schriftlichen Bescheid. Die Bearbeitung Ihres Antrages kann je nach Umfang der Sperrung zwischen 14 Tagen und vier Wochen dauern. Bitte beachten Sie dies bei der Antragsstellung.

Havariefälle sind unverzüglich telefonisch oder schriftlich bei der Straßenverkehrsbehörde anzuzeigen. Darunter fallen Wasserrohrbrüche, Gasrohrbrüche, Kanaleinbrüche oder Straßenunterspülungen, Gleisbruch und Schäden an Versorgungsleitungen.

Rechtsgrundlagen

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