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Restabfälle

Restabfallbehälter


Restabfallbehälter sind die Grundlage jeder Abfallentsorgung. Nur mit einem an­gemeldet­en Rest­abfall­be­häl­ter ist ein Haushalt ord­nungs­ge­mäß an das Ab­fal­lent­sor­gungs­netz an­ge­schlos­sen. Die durch den öffentlich-recht­lichen Ent­sorgungs­träger des Land­­kreises be­reit­ge­stellten Be­hälter verfügen über ein­ge­baute Trans­ponder und können damit den an­geschlos­senen Grund­stücken eindeutig zu­ge­ord­net werden. Für die Entleerung ist im Auftrag des Landkreises die AWU OPR GmbH zuständig.

Sollte das Behältervolumen aus­nahms­weise mal nicht ausreichen, ist es möglich, Mehrabfälle auch über zu­ge­lassene Abfallsäcke zu entsorgen. Die­se er­halten Sie gegen Gebühr auf den Abfall­annahme­stel­len im Land­kreis sowie bei diesen Vertragspartnern. Beachten Sie, dass Abfall­säcke nicht dauerhaft als Er­satz für ein unzureichend vor­gehaltenes Rest­ab­fall­be­häl­ter­volumen genutzt wer­den dürfen.

Fassungsvermögen


60 Liter, 80 Liter, 120 Liter, 240 Liter, 1.100 Liter

Zulässiger Müll


In die schwar­ze Rest­ab­fall­tonne ge­hören nicht-recycelbarer Haus­müll und haus­müll­ähnliche Ge­wer­beab­fäl­le. Siehe auch Abfall-ABC.

Häufigkeit der Leerungen


Vierzehntäglich ab 07:00 Uhr nach Tourenplan.

Sonstiges


Die Abfallbehälter sind so zu befüllen, dass der Inhalt vollständig hinein passt und sich problemlos wieder entleeren lässt. Der Deckel muss also geschlossen sein und der Inhalt darf nicht eingestampft werden. Im Winter sind die Abfallbehälter so zu befüllen, dass ein Anfrieren verhindert wird. Bei verbleibenden Restmengen in den Restabfallbehältern gibt es keine Erstattung der Gebühr.  Die Behälter müssen am Tag der Entleerung an der Straße so aufgestellt werden, wie es die Pfeilrichtung am Deckel verdeutlicht. Stellen Sie die Behälter immer so hin, dass die Räder von der Straße abgewandt sind.

Der Restabfallbehälter ist immer einem Grundstück zugeordnet und darf bei Umzug nicht mitgenommen werden. Ist der eingebaute Transponder de­fekt, kann das beauftragte Ent­sor­gungs­unter­nehmen den Rest­­ab­fall­be­hälter nicht ent­lee­ren. Bitte in­for­mieren Sie un­ver­züg­lich das Sachgebiet öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und teilen Sie dabei die Daten auf dem Hinweis­auf­kle­ber Ihres Behälters mit.

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